Einzelpersonen

a) Mindestens 16 Stunden Weiterbildung nach Ausbildung, QSA-anerkannt (Weiterbildung/ Supervision/ Hospitation/ Assistenz)

b) Mindestens alle 2 Jahre 16 Stunden Weiterbildung (Weiterbildung/ Supervision/ Hospitation/ Assistenz), QSA-anerkannt

Lehr- und Ausbildungsinstitute

a) Mitglied werden können Lehr- und Ausbildungsinstitute, deren Schwerpunkt auf der systemischen Arbeit liegt und bei denen das „Systemische Qualitätsmodell“ und das „Systemische Wirkungsmodell“ als Grundlage für die Curricula ihrer Aus- und Weiterbildungen dienen

b) Das Curriculum soll deutlich abbilden, dass das „Systemische Qualitätsmodell“ und das „Systemische Wirkungsmodell“ als Grundlage für die Aus- und Weiterbildungen dienen und ist dem Vorstand einzureichen.

c) Die Prüfungskommission prüft das Curriculum.

d) Es findet ein Fachgespräch mit den Ausbildungsleitern statt.

e) Die Prüfungskommission wohnt zwei Tage einer Ausbildungseinheit bei.

f) Im Anschluss findet ein Auswertungsgespräch mit der Ausbildungsleitung statt.

g) Bei einer Aufnahme als Mitglied wird das Lehrinstitut durch den QSA akkreditiert und ist künftig be
rechtigt, seine Aus- oder Weiterbildung QSA-akkreditiert anzubieten.

Sonderregelungen zur Einzelmitgliedschaft ohne QSA-akkreditierte Ausbildung

a) Eine QSA-Mitgliedschaft ohne QSA-akkreditierte Ausbildung kann grundsätzlich beantragt werden.

b) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird vom Vorstand (mindestens zwei Personen) geprüft.

c) Die Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, prüft den/die Antragssteller/in 1.) in einem Fachgespräch 2.) einer realistischen Arbeitssituation im beantragten Fachbereich  sowie 3.) in einem Nachgespräch.

d) Der/die Antragsteller/in soll zur Vereinsaufnahme die Kompetenzen aus dem „Systemischen Qualitätsmodell“ und dem „Systemischen Wirkungsmodell“ demonstrieren und systemisch fachliche Kompetenz in den Gesprächen zeigen.

e) Für das gesonderte Aufnahmeverfahren wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500,- Euro fällig, die im Voraus zu entrichten ist. Das Entrichten der Bearbeitungsgebühr berechtigt noch nicht zur Mitgliedschaft.

g) Der/die Antragsteller/in wird innerhalb von vier Wochen nach Prüfung über eine mögliche Mitgliedschaft informiert.

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